Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen, in anderen Studiengängen oder nach anderen Prüfungsordnungsversionen erbracht wurden, können nach § 56 Bremischen Hochschulgesetz (BremHG) und den Prüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Über die Anerkennung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag.
Der Antrag ist in der Regel dem lehrenden Fachdozenten vorzulegen. Ein Leistungsauszug sowie ein Auszug aus dem Modulhandbuch ist dem Antrag beizufügen. Nach Unterschrift durch den Fachdozenten wird der Antrag mit den Unterlagen im Immatrikulations- und Prüfungsamt eingereicht.
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Hochschulreife (z. B. Meisterprüfung, staatliche geprüfte Techniker, Fachwirte) erbracht worden sind, können nicht anerkannt werden.
Sonstige Kompetenzen und Fähigkeit, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehene Leistungspunkte anerkannt werden, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Prüfungsangelegenheiten
Prüfungsanmeldungen sowie - abmeldungen können über das Portal des Immatrikulations- und Prüfungsamts vorgenommen werden. Zudem erhalten Sie hier auch Informationen zu Ihren Prüfungen und können Ihren aktuellen Notenspiegel einsehen.
Prüfungsangelegenheiten
Thema
Studierende müssen einen Antrag auf Genehmigung des Themas zur Abschlussarbeit stellen. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn im Immatrikulations- und Prüfungsamt eingereicht werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs regelt die Dauer der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit.
Abgabe und Form
Die Abschlussarbeit ist vor Ablauf der Bearbeitungszeit in digitaler Form als PDF/A auf der Lernplattform ELLI (bitte einloggen) unter ORGANISATION/STUDENTISCHE BELANGE/IUP-AMT/ABGABE ABSCHLUSSARBEIT hochzuladen. Bitte beachten Sie hierzu ebenfalls die Hinweise zu Abgabe und Form bei ELLI. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit bis 23:59 Uhr des letztmöglichen Abgabetermins hochgeladen wurde. Wird die Arbeit nicht fristgemäß hochgeladen, gilt sie als nicht bestanden.
Verlängerung
Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist in der Regel nicht möglich. Studierende können jedoch auf Antrag an den Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verlängern. Der geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Für eine Verlängerung muss ein Antrag beim Immatrikulations- und Prüfungsamt eingereicht werden. Im Fall einer Krankheit müssen der/die Student_in zudem ein ärztliches Attest einreichen.
Kolloquium
Das Kolloquium zur Abschlussarbeit findet erst statt, wenn eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Abschlussarbeit vorliegt. Die Abstimmung des Termins findet in Absprache zwischen dem/der Student_in und dem/der zuständigen Prüfer_innen statt.
Wiederholung
Wird die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, kann sie einmalig wiederholt werden. Dem/der Student_in kann auf Antrag ein neues Thema zugestellt werden. Der Antrag muss bis spätestens zum Ende des Folgesemesters gestellt werden. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ benotet, ist dem/der Student_in auf Antrag eine Wiederholung einzuräumen. Wird auch die Wiederholung mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Sie können alle Prüfungsleistungen/Module zweimal wiederholen. Sollten Sie eine Prüfungsleistung/Modul zum dritten Mal nicht bestehen, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
Wird die Abschlussarbeit oder das Kolloquium in der zweiten Wiederholung nicht bestanden, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.
Wenn Sie innerhalb der Hochschule Bremerhaven nach einem endgültigen Nichtbestehen den Studiengang wechseln möchten, muss geprüft werden, ob der endgültige nichtbestandene Studiengang, dem beworbenen Studiengang fachlich entsprechend ist. Ist der endgültig nicht bestandene Studiengang fachlich entsprechend, ist ein Wechsel nicht mehr möglich.
Wenn Sie von der Hochschule Bremerhaven zu einer anderen Universität oder Fachhochschule wechseln, muss dort geprüft werden, ob der endgültig nicht bestandene Studiengang von der Hochschule Bremerhaven, dem dortigen beworbenen Studiengang fachlich entsprechend ist. Die Entscheidung über eine Zulassung trifft die Hochschule. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei den dortigen Studienfachberatungen oder Prüfungsämtern.
Um das Recht auf Bildung und gleichberechtigte Teilhabe am Hochschulleben zu gewährleisten, sieht das Bremer Hochschulgesetz vor, möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei zu gestalten. Behinderten und chronisch kranken Studierenden können insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen und Leistungsnachweisen Nachteilsausgleiche gewährt werden (§ 31).
Zu den Möglichkeiten einen Nachteilsausgleich zu beantragen sowie zum Antragsverfahren berät Claudia Krieten in ihrer Funktion als Beauftragte für inklusives Studieren.
Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?
Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können Studierende stellen, die eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung haben, welche sich in negativer Weise auf die Durchführung der Studien- oder Prüfungsleistung auswirkt.
Dabei ist es nicht relevant, ob es sich um eine sichtbare oder unsichtbare Behinderung handelt, um eine physische oder psychische Erkrankung oder ob eine amtliche Anerkennung (Behindertenausweis) vorliegt oder nicht.
Auch Studierende mit z. B. depressiven Erkrankungen, Angststörungen sowie Teilleistungsschwächen (Legasthenie/Dyskalkulie) haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
Beispiele für Nachteilsausgleiche
Mögliche Ausgleiche können sein:
· eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeiten von Prüfungsaufgaben
· die Zulassung zusätzlicher Arbeits- oder Hilfsmittel
· das Ablegen der Prüfungen in einer anderen Form (z.B. mündlich statt schriftlich)
· individuell abgestimmte Prüfungstermine
· eine Verlängerung und/oder Einrichtung von Pausen während des Prüfungszeitraumes
· Fristverlängerungen bei der An- und Abmeldung zur Prüfungen
Wie stellt man einen Antrag auf Nachteilsausgleich?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich kann mit einem formlosen Schreiben an das Prüfungsamt gestellt werden. Aus dem Antrag soll für einen medizinischen Laien nachvollziehbar hervorgehen, welche Einschränkungen – bezogen auf die Prüfung – vorliegen. Außerdem sollen Lösungsmöglichkeiten skizziert werden, wie ein Nachteilsausgleich im konkreten Fall aussehen kann. Zur Begründung des Antrags können beispielsweise:
· eine Kopie des Schwerbehindertenausweises,
· eine ärztliche Bescheinigung,
· ein sozialpädagogisches oder psychologisches Gutachten vorgelegt werden.
Aus dem Nachweis müssen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren konkrete prüfungsrelevante Auswirkungen hervorgehen. Diagnosen müssen nicht genannt werden.
Der Antrag selbst sollte bereits zu Beginn des Semester, spätestens aber acht Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes an das Prüfungsamt gestellt werden. Eine frühzeitige Beratung und Antragstellung stellt sicher, dass eventuell notwendige Änderungen im Prüfungsbetrieb umsetzbar sind.
Bei dauerhaften Einschränkungen kann grundsätzlich auch ein Antrag für mehrere Prüfungen gleichzeitig gestellt werden.
Was passiert nach der Antragstellung?
Nach der Abgabe eines (formlosen) Antrags auf Nachteilsausgleich im Prüfungsamt werden folgende Schritte erfolgen:
1. Der Antrag wird vom Prüfungsamt an die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses des Studiengangs weitergeleitet.
2. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewilligung/Ablehnung des Antrags und gibt den Antrag an das Prüfungsamt zurück.
3. Das Prüfungsamt übermittelt den schriftlichen Bescheid über den Beschluss an die/den Studierende/n.
4. Die/der Studierende informiert ggf. den/die Prüfer/in über die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs.
5. Das Fachbereichssekretariat organisiert ggf. die Umsetzung des Bescheids (Räume, Zeiten).
Sie können einen reibungslosen Ablauf dieser fünf Schritte unterstützen, indem Sie Ihren Antrag spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung im Prüfungsamt einreichen.
Informationen zum Studieren mit Beeinträchtigung
Rechtliche Grundlagen
UN Behindertenrechtskonvention
Sozialgesetzbuch (SGB IX, § 2)
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Bremisches Hochschulgesetz (§ 31)
Informations-und Beratungsangebote
Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung
Umfangreiche Informationen des Studentenwerks zum Studieren mit Behinderung inkl. hilfreicher Liste von Beeinträchtigungen, für die Nachteilsausgleiche beantragt werden können
Netzwerk Selbsthilfe Bremen-Nord-Niedersachsen
Datenbank mit Selbsthilfegruppen, Beratungsangeboten und Vereinen zu verschiedenen gesundheitlichen und sozialen Themen
SelbstBestimmt leben e.V.
Bremer Beratungsstelle und Treffpunkt für behinderte Menschen und ihre Angehörigen
Wechsel des Fachprüfers
In Ausnahmefällen kann bei inhaltlicher Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der Prüfungsleistungen und soweit Kapazitäten frei sind kann auf Antrag ein Prüferwechsel zu einem anderen Fachprüfer erfolgen. Der Antrag ist zu begründen. Ein Prüferwechsel kann auf das u.a. Formular im Immatrikulations- und Prüfungsamt beantragt werden. Die Entscheidung über die Genehmigung trifft der Prüfungsausschuss in Absprache mit dem Dekanat.
Prüfungsrücktritt aus triftigen Grund / Krankheit
Der Rücktritt von einer Prüfungsleistung ist nur aus triftigem Grund möglich. Triftige Gründe sind z. B. Krankheit / Tod eines Angehörigen oder Ähnliches. Bei Krankheit ist unverzüglich (innerhalb von drei Werktagen) die Erklärung zum Prüfungsrücktritt mit einem ärztlichen Attest, das die Prüfungsunfähigkeit ausweist, einzureichen. Sonstige Gründe sind mit Nachweisen zu belegen.
Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen
1. Erstmaliges Nichtbestehen
Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. Ein erneute Anmeldung zur Prüfung ist notwendig.
2. Zweite Wiederholung (3. Versuch)
Wird eine Prüfung zweimal nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss für die erneute Teilnahme Auflagen erteilen. Es wird ein oder eine Zweitprüfer_in benannt. Wird auch die zweite Wiederholung nicht bestanden, wird das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- oder Masterpüfung festgestellt und führt zur Exmatrikulation. Ein Weiterstudium im selben oder fachlichen entsprechendem Studiengang ist dann nicht mehr möglich.
In den Prüfungsordnungen werden die Rahmenbedingungen nach denen Sie an der Hochschule Bremerhaven studieren geregelt. Es gibt einen allgemeinen Teil für alle Bachelor- oder Masterstudiengänge und einen fachspezifischen Teil der Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen sind für alle beteiligten Personen rechtsverbindlich.
Die Ordnungen regeln den Aufbau Ihres Studiums, die Art und den Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und deren Voraussetzungen, An- und Abmeldung von Prüfungsleistungen, Wiederholbarkeit und Prüfungsrücktritt sowie den akademischen Grad, den Sie nach erfolgreichem Studium von der Hochschule verliehen bekommen.
Soweit im fachspezifischen Teil der für Sie geltenden Prüfungsordnung keine Regelungen getroffen werden, gilt der allgemeine Teil der Bachelor bzw. Masterprüfungsordnungen.
In der Regel gilt für Sie die zum Zeitpunkt Ihres Studienbeginns gültige Prüfungsordnung. Auf Antrag kann ein Wechsel in eine neuere Prüfungsordnungsversion erfolgen.
Prüfungsordnungen können aus verschiedenen Gründen aktualisiert werden. Ziel ist insbesondere, Veränderungen in Wissenschaft und auf dem Arbeitsmarkt einzubringen. Ein Wechsel zu einer neuen Prüfungsordnung bietet viele Vorteile. Für eine individuelle Beratung zu einem möglichen Wechsel können Sie sich gerne an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Immatrikulations- und Prüfungsamt wenden. Sofern der Wunsch in eine neue Prüfungsordnung zu wechseln besteht, ist der anliegende Antrag auszufüllen.